Wenn der Geschäftsführer nicht mehr handlungsfähig ist

Wenn der Geschäftsführer nicht mehr handlungsfähig ist

Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) muss als juristische Person, die selbst nicht handlungsfähig ist, einen Geschäftsführer haben. Das ordnet auch das GmbH-Gesetz (GmbHG) an, wo es in § 15 Abs. 1 lautet:

Die Gesellschaft muß einen oder mehrere Geschäftsführer haben.

Geschäftsführer können nur physische, handlungsfähige Personen werden (§ 15 Abs. 1 GmbHG). Das bedeutet einerseits, dass andere juristische Personen, wie z.B. eine andere GmbH nicht Geschäftsführer sein kann.

Aber es ist auch ganz klar angeordnet, dass der Geschäftsführer handlungsfähig sein muss.

Was bedeutet nun Handlungsfähigkeit und wann liegt diese vor?

Dazu lesen wir in § 24 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB):

Handlungsfähigkeit ist die Fähigkeit einer Person, sich im jeweiligen rechtlichen Zusammenhang durch eigenes Handeln zu berechtigen und zu verpflichten. Soweit nichts anderes bestimmt ist, setzt sie Entscheidungsfähigkeit voraus; im jeweiligen Zusammenhang können noch weitere Erfordernisse vorgesehen sein.Entscheidungsfähig ist, wer die Bedeutung und die Folgen seines Handelns im jeweiligen Zusammenhang verstehen, seinen Willen danach bestimmen und sich entsprechend verhalten kann. Dies wird im Zweifel bei Volljährigen vermutet.

VERLUST DER HANDLUNGSFÄHIGKEIT

Eine Person kann aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung in ihrer Entscheidungsfähigkeit eingeschränkt sein.

In diesem Fall kann ein Vertreter bestellt werden, wenn das zur Wahrung ihrer Rechte und Interessen unvermeidlich ist. Diesen Vertreter kann die Person bereits vorab in einer Vorsorgevollmacht selbst bevollmächtigt haben oder der Vertreter wird nachträglich bestimmt (gewählter, gesetzlicher oder gerichtlicher Erwachsenenvertreter).

Durch die Beschränkung der Handlungsfähigkeit des Geschäftsführers endet automatisch aufgrund des Gesetzes seine Organstellung. Der für den Geschäftsführer bestellte Erwachsenenvertreter ist nicht zur Vertretung der GmbH befugt.

Bestellung eines Notgeschäftsführers

Hat die GmbH keinen anderen Geschäftsführer oder Prokuristen, dann bedeutet der Verlust der Handlungsfähigkeit des Geschäftsführers, dass auch die GmbH nicht mehr handlungsfähig ist.

Abhilfe können die Gesellschafter schaffen, indem sie einen neuen Geschäftsführer bestellen.

Was aber passiert, wenn etwa der Geschäftsführer zugleich der Alleingesellschafter der GmbH ist – eine Konstellation, die sehr häufig anzutreffen ist?

In diesem Fall verliert er bei Einschränkung seiner Handlungsfähigkeit nicht nur die Organstellung als Geschäftsführer. Er ist auch nicht mehr in der Lage, als Gesellschafter einen anderen Geschäftsführer zu bestellen.

Soweit die zur Vertretung der Gesellschaft erforderlichen Geschäftsführer fehlen, hat sie in dringenden Fällen das Gericht auf Antrag eines Beteiligten für die Zeit bis zur Behebung des Mangels zu bestellen (§ 15a GmbHG).

Die Bestellung und Auswahl des Notgeschäftsführers erfolgt durch das Gericht.

Um diese Situation zu vermeiden, empfiehlt es sich, rechtzeitig geeignete Vorsorge zu treffen, dass für die Gesellschaft im Fall der Einschränkung der Handlungsfähigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers zeitnah ein anderer Geschäftsführer bestellt werden kann.

Mit einem Notfallkoffer treffen Sie nicht nur für den Fall Vorsorge, dass der Geschäftsführer nicht mehr handlungsfähig ist.

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